SR 831.232.21). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Dr. med. S. M., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, erachtete in seinem Bericht eine Weiterführung der Psychotherapie (in Form von Ergotherapie) als notwendig. Der behandelnde Psychotherapeut R.C. begründete im Therapiezwischenbericht die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Betreuung bzw. Spieltherapie eingehend.