Die dafür geltend gemachten Kosten wären deshalb zumindest aus steuerlicher Sicht vermeidbar gewesen. Unter diesen Umständen wurde dem Beschwerdeführer ein Abzug höher als die Maximalpauschale von Fr. 2'400.-- zu Recht verweigert (bei diesem Ergebnis konnte offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mindestens 40% seines Vollzeitpensums als Kantonsschullehrer zu Hause erledigt hat). VGer 20.09.2006