Weil es sich dabei unverändert um eine unbewiesen gebliebene steuermindernde Tatsache handelt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum nicht auf einen privat eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen gewesen. Daraus folgt ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz zu Hause nicht aus Gründen beruflicher Notwendigkeit eingerichtet und genutzt haben kann. Die dafür geltend gemachten Kosten wären deshalb zumindest aus steuerlicher Sicht vermeidbar gewesen.