Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2003 auch mit dem zusätzlich beim Rektorat eingeholten Amtsbericht nicht nachzuweisen vermag, dass ihm für die unterrichtsfreie Arbeitszeit mit seinem Stützpunkt nur ein notdürftiger, für sein Vollzeitpensum nicht zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden haben soll. Weil es sich dabei unverändert um eine unbewiesen gebliebene steuermindernde Tatsache handelt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum nicht auf einen privat eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen gewesen.