dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch die dazu ergangene Ablehnung seines Begehrens zu belegen gehabt hätte. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2003 auch mit dem zusätzlich beim Rektorat eingeholten Amtsbericht nicht nachzuweisen vermag, dass ihm für die unterrichtsfreie Arbeitszeit mit seinem Stützpunkt nur ein notdürftiger, für sein Vollzeitpensum nicht zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden haben soll.