Erst wenn sich die Schulleitung ausdrücklich weigert, einem solchen Begehren zu entsprechen, könnte dies die Benutzung des zugewiesenen Arbeitsplatzes im Einzelfall als ganz oder teilweise unzumutbar erscheinen lassen. Dass dem Beschwerdeführer selber im Jahre 2003 eine verlängerte Beheizung seines Stützpunktes auf ein zeitlich konkretes Begehren hin verweigert wurde, wird weder behauptet noch wurde solches vom Rektorat bestätigt. Daran ändert nichts, dass laut Rektorat "verschiedentliche Wünsche zur besseren Beheizung" nicht entsprochen wurde.