Dies gilt selbst dann, wenn man in Betracht zieht, dass der Beschwerdeführer nebst seinen 23 Lektionen deutlich mehr als die Hälfte seiner unterrichtsfreien Arbeitszeit eines Vollzeitpensums gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Anstellungsverordnung dort zu absolvieren hat (AVO für kantonale Schulen; bGS 413.12), wenn er weniger als die 40% gemäss Art. 18 Abs. 3 StV zu Hause erledigen soll bzw. möchte. Letzteres ergibt sich indessen erst in Würdigung auch der folgenden Umstände: Dass der zugewiesene Arbeitsraum unzureichend gegen Pausen- und Unterrichtslärm abgeschirmt sein soll, wird nicht behauptet.