Weil die übrigen Unterlagen bei Bedarf auch in der Mediothek gelagert werden können und dort auch die einschlägigen Fachbücher zur Verfügung stehen, erscheint dem Gericht der zugewiesene Arbeitsraum und -platz sowohl für die Unterrichtsvorbereitung als auch -nachbereitung (wie z.B. Korrekturen) als geeignet und zumutbar. Dies gilt selbst dann, wenn man in Betracht zieht, dass der Beschwerdeführer nebst seinen 23 Lektionen deutlich mehr als die Hälfte seiner unterrichtsfreien Arbeitszeit eines Vollzeitpensums gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Anstellungsverordnung dort zu absolvieren hat (AVO für kantonale Schulen; bGS 413.12), wenn er weniger als die 40% gemäss Art.