Da dieser Raum ausschliesslich den vier Fachlehrern zur Verfügung steht, darf bzw. durfte (2003) von diesen erwartet werden, dass persönliche Unterlagen des Arbeitskollegen unangetastet bleiben und ferner, dass Prüfungsunterlagen durch pflichtgemässes Abschliessen zumindest des Stützpunktes den Schülern nicht zugänglich waren. Weil die übrigen Unterlagen bei Bedarf auch in der Mediothek gelagert werden können und dort auch die einschlägigen Fachbücher zur Verfügung stehen, erscheint dem Gericht der zugewiesene Arbeitsraum und -platz sowohl für die Unterrichtsvorbereitung als auch -nachbereitung (wie z.B. Korrekturen) als geeignet und zumutbar.