Dass der Arbeitsraum sich trotz der vorhandenen Schränke nicht für die Deponierung vertraulicher Akten eignen soll, überzeugt deshalb nicht, weil davon ausgegangen werden darf, dass die Schränke oder jedenfalls der betreffende Arbeitsraum abschliessbar sind. Da dieser Raum ausschliesslich den vier Fachlehrern zur Verfügung steht, darf bzw. durfte (2003) von diesen erwartet werden, dass persönliche Unterlagen des Arbeitskollegen unangetastet bleiben und ferner, dass Prüfungsunterlagen durch pflichtgemässes Abschliessen zumindest des Stützpunktes den Schülern nicht zugänglich waren.