Dass der gemeinsame Arbeitstisch individuell nur beschränkt als Abstellfläche für angefangene Arbeiten zur Verfügung steht, muss als Nachteil in Betracht fallen. Da Schränke im Arbeitsraum bzw. -stützpunkt und weitere Ablagen in der Mediothek eine Zwischenlagerung solcher Arbeiten in zumutbarer Nähe erlauben, fällt dieser Nachteil nicht entscheidend ins Gewicht. Dass der Arbeitsraum sich trotz der vorhandenen Schränke nicht für die Deponierung vertraulicher Akten eignen soll, überzeugt deshalb nicht, weil davon ausgegangen werden darf, dass die Schränke oder jedenfalls der betreffende Arbeitsraum abschliessbar sind.