Bezüglich des Heizregimes wurde Verständnis für die Absenkung signalisiert, wobei aber zu beachten sei, dass bei einem Vollzeitpensum von rund 23 Lektionen die Vorbereitungsund Korrekturarbeiten sowie die Nachbearbeitungen während der ordentlichen Bürozeiten in der Schule erledigt werden könnten. Soweit der Rektor abschliessend bemerke, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers kaum den Anforderungen eines Arbeitsplatzes in der Verwaltung genüge, wird dem entgegengehalten, dass es nicht Sache des Steuerrechts sein könne, die Pflichten des Arbeitgebers, einen adäquaten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, via Abzüge steuerlich zu übernehmen. 3.3