Der private Arbeitsplatz zu Hause sei deshalb für seine Berufstätigkeit notwendig und habe mit Bequemlichkeit nichts zu tun. Die Vorinstanz hielt ihrerseits dagegen, demnach stehe nun fest, dass der Beschwerdeführer über einen Arbeitsplatz mit Computer, Drucker und Internetanschluss verfüge. Damit könnten die Unterrichtsvorbereitungen und Korrekturen in der Schule erledigt werden. Für die Lagerung vertraulicher Unterlagen könnten für diejenigen Lehrer, die einen Bedarf anmelden, unter Umständen abschliessbare Schrankfächer oder ähnliches installiert werden.