Der Rektor kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz an der Schule habe, dass dieser aber aufgrund der speziellen Bedingungen kaum den Anforderungen eines Arbeitsplatzes in der Verwaltung entspreche. 3.2 Laut Stellungnahme des Beschwerdeführers bestätige der Rektor damit vollumfänglich, was er immer schon geltend gemacht habe. Er verfüge an der Schule über einen "notdürftigen Platz für kleine Arbeiten zwischendurch", welcher jedoch bei weitem nicht den Anforderungen eines vollwertigen Arbeitsplatzes entspreche. Der private Arbeitsplatz zu Hause sei deshalb für seine Berufstätigkeit notwendig und habe mit Bequemlichkeit nichts zu tun.