Der Beschwerdeführer liess mit einer knapp und pauschal gehaltenen Arbeitgeberbestätigung geltend machen, er sei zur Erledigung seiner Arbeitsvorbereitungen auf ein mit einem Computer ausgestattetes Büro zu Hause angewiesen. Mit seiner Replik liess er auf die Einwände der Steuerverwaltung hin geltend machen, die Raumbedürfnisse der einzelnen Lehrer seien fachspezifisch sehr verschieden.