Bloss gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung verursachen indessen keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, N. 35 zu Art. 26 DBG, welcher allerdings in N. 36 abweichend zur restriktiven Praxis eine flexiblere Handhabung des vorliegend kantonal auf 40% fixierten Kriteriums der zu Hause absolvierten Arbeitszeit befürwortet). 3.1 Der Beschwerdeführer liess mit einer knapp und pauschal gehaltenen Arbeitgeberbestätigung geltend machen, er sei zur Erledigung seiner Arbeitsvorbereitungen auf ein mit einem Computer ausgestattetes Büro zu Hause angewiesen.