Das ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn ein einziges Lehrerzimmer für die Vorbereitungsarbeiten einer ganzen Schule zur Verfügung steht und gleichzeitig als Pausen- und Besprechungsraum dient. Fehlt eine angemessene Möglichkeit, die Arbeitsunterlagen in diesem Raum oder in der Nähe aufzubewahren, dürfte in den meisten Fällen die Arbeit in diesen vom Arbeitgeber angebotenen Räumen nicht zumutbar sein (B. Knüsel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N. 13 zu Art. 26 DBG). Bloss gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung verursachen indessen keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, N. 35 zu Art.