Auch nach Lehre und Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer (DBG) begründet reine Bequemlichkeit oder der Wunsch, in der Nähe der Angehörigen arbeiten zu können, keinen Anspruch auf einen Abzug. Anderseits muss demnach der vom Arbeitgeber angebotene Arbeitsraum für die fragliche Arbeit zumutbar sein. Das ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn ein einziges Lehrerzimmer für die Vorbereitungsarbeiten einer ganzen Schule zur Verfügung steht und gleichzeitig als Pausen- und Besprechungsraum dient.