3. Nach der kantonalen Rechtsprechung (AR GVP 4/1992, Nr. 2102, AR GVP 1988 Nr. 2003) ist ein privates Arbeitszimmer nur dann berufsnotwendig, wenn der Steuerpflichtige die in der Verordnung auf mindestens 40% einer Vollbeschäftigung festgesetzte Arbeitszeit deshalb zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber das notwendige oder geeignete Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt, oder weil dessen Benutzung nicht möglich oder dem Pflichtigen nicht zumutbar ist. Auch nach Lehre und Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer (DBG) begründet reine Bequemlichkeit oder der Wunsch, in der Nähe der Angehörigen arbeiten zu können, keinen Anspruch auf einen Abzug.