18 Abs. 3 StV). (...) Demnach ist vorab zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis gelingt, dass er zumindest 40% seiner Vollzeitbeschäftigung als Kantonsschullehrer zu Hause erledigen muss bzw. dass ihm die Vermeidung der dafür höher als die Maximalpauschale geltend gemachten Kosten nicht zumutbar ist. 3.