Werden höhere Kosten geltend gemacht, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass die Vermeidung dieser Kosten nicht zumutbar ist (Abs. 2). Nach dieser Bestimmung werden die Kosten eines Arbeitszimmers in der Privatwohnung als notwendige Kosten anerkannt, wenn eine steuerpflichtige Person auf einen spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen ist, ein solcher tatsächlich ausgeschieden wird und ein wesentlicher Teil der Berufsarbeit zu Hause verrichtet werden muss. Wesentlich ist ein Anteil dann, wenn mindestens 40% der Tätigkeit, gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung, zu Hause erledigt werden müssen (Art. 18 Abs. 3 StV).