Demnach ist die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache dem Steuerpflichtigen auferlegt. Die höher als die Pauschale anfallenden Gewinnungskosten können deshalb nur zum Abzug zugelassen werden, wenn der Steuerpflichtige diese rechtsgenüglich belegen kann. In Art. 18 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz (StV; bGS 621.111) hat der Regierungsrat den Abzug für die übrigen notwendigen Berufskosten auf Fr. 700.-- zuzüglich 10% der Nettoeinkünfte, höchstens aber Fr. 2'400.-- festgelegt. Werden höhere Kosten geltend gemacht, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass die Vermeidung dieser Kosten nicht zumutbar ist (Abs. 2).