Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes (StG; bGS 621.11) werden nebst den notwendigen Fahrkosten und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (lit. a und b) als Berufskosten auch die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; namentlich für die Berufskosten nach lit. c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Demnach ist die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache dem Steuerpflichtigen auferlegt.