Dank dieser Auslegung können Nachlassgrundstücke sowohl auf einen Alleinerben als auch auf einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft ohne Handänderungssteuer übertragen werden, sofern die dazu nötigen Grundbucheinträge fristgerecht erfolgen. 4.3 Dass der kantonale Gesetzgeber stattdessen einzig um der raschen Eintragung des ausserbuchlichen Erwerbs willen die Alleinerben gegenüber den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft privilegieren wollte (eine Folge, welche die engere Begriffsauslegung seitens der Vorinstanz hätte), ist mangels klarer Indizien oder stichhaltiger Gründe nicht anzunehmen.