237 Abs. 1 lit. e StG die umstrittene Handänderung auch dann von der Handänderungssteuer befreit, wenn es sich beim Übergang des Grundstückes von der Erbengemeinschaft auf den Miterben nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine wirtschaftliche Übertragung der Verfügungsmacht im Sinne von Art. 234 Abs. 1 lit. a handeln würde. Dass die Legaldefinition des Erbganges in Art. 124 lit. a StG der Bestimmung in Art. 237 vorangeht, spricht ohne ausdrückliche Einschränkung in dessen Abs. 1 lit. e ebenfalls für eine einheitlich weite Begriffsverwendung, zumal diese Ausnahmebestimmung nicht per se eine enge Auslegung nahe legt.