4.1 Nebst den regierungsrätlichen Materialien und der Entstehungsgeschichte spricht auch die systematische Stellung des Art. 237 Abs. 1 lit. e StG zu den voranstehenden Art. 234 und Art. 124 Abs. 1 lit. a StG für eine weite und nicht für die enge Auslegung des Begriffes Erbgang. Die Vorinstanz verkennt, dass Art. 234 und Art. 237 StG in einem Regel-Ausnahmeverhältnis zueinander stehen, so dass Art. 237 Abs. 1 lit.