a StG angelegte weite Auslegung des Begriffes Erbgang auch für den Bereich der Handänderungssteuer den Vorzug. Damit steht fest, dass die von der Erbengemeinschaft A. veranlasste Übertragung mehrerer Nachlassgrundstücke auf zwei ihrer Mitglieder als "Handänderungen zufolge Erbgang" im Sinne von Art. 237 Abs. 1 lit. e StG zu qualifizieren sind. Da sowohl der ausserbuchliche Übergang dieser Grundstücke auf die Erbengemeinschaft wie auch die Übertragung auf die beiden Miterben innert zweier Jahre seit dem Tod des Erblassers im Grundbuch eingetragen wurden, ist auch die zweite Voraussetzung dieses Befreiungstatbestandes erfüllt.