Dass der kantonale Gesetzgeber stattdessen einzig um der raschen Eintragung des ausserbuchlichen Erwerbs willen die Alleinerben gegenüber den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft privilegieren wollte (eine Folge, welche die engere Begriffsauslegung seitens der Vorinstanz hätte), ist mangels klarer Indizien oder stichhaltiger Gründe nicht anzunehmen. Vielmehr hat er sich - richtiger Auslegung nach - für eine gänzliche Befreiung beider Erbenkategorien ausgesprochen. Nur dieses Auslegungsergebnis gewährleistet eine Gleichbehandlung beider Erbenkategorien, weshalb auch einzig diese Auslegungsvariante als verfassungskonform bezeichnet werden kann.