124 Abs. 1 lit. a StG schon im regierungsrätlichen Entwurf vom 23. Februar 1999 enthalten war und ohne jede Änderung Gesetz geworden ist, so dass auch daher nicht davon ausgegangen werden kann, der Regierungsrat habe später spezifisch für die Handänderungssteuer von seinem Verständnis des Begriffes Erbgang abweichen wollen. Dass in der Folge im Kantonsrat oder im Vorfeld des Referendums spezifisch für die Handänderungssteuer von einem von Art. 124 Abs. 1 lit. a StG abweichenden engeren Begriffsverständnis ausgegangen wurde, dafür sind keinerlei Indizien aktenkundig; im Kantonsrat fand dazu, soweit ersichtlich, keine Diskussion statt.