124 Abs. 1 lit. a StG orientierte Begriffauslegung ist in Art. 237 Abs. 1 lit. e StG auch deshalb auszugehen, weil es bei der sachverwandten Handänderungssteuer auch durchaus üblich und sachgerecht ist, auf die gleichen Begriffe wie bei der Grundstückgewinnsteuer abzustellen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrrecht, 6. Aufl., S. 441). Gegen eine unterschiedliche Begriffsverwendung spricht auch, dass die Legaldefinition in Art. 124 Abs. 1 lit.