a StG für den Bereich der Grundstückgewinnsteuer gegebenen Legaldefinition des Begriffes Erbgang gesetzt. In dieser Bestimmung hat der Steuergesetzgeber den Begriff "Eigentumswechsel durch Erbgang" nämlich ausdrücklich in einem weiten Sinn durch die in Klammer gesetzten Begriffe "Erbfolge, Erbteilung und Vermächtnis" definiert. Angesichts der Verwendung des Begriffes Erbgang nun auch in Art. 237 Abs. 1 lit. e hat der Regierungsrat damit keinen Widerspruch zu dieser Legaldefinition schaffen wollen, weshalb sich eine engere Auslegung des Begriffes Erbgang einzig für den Bereich der Handänderungssteuer verbietet. Von einer im kantonalen Steuerrecht einheitlich an Art. 124 Abs. 1 lit.