In seiner zusammenfassenden Kommentierung vom 4.1.2000 zuhanden der 2. Lesung hielt der Regierungsrat bezüglich der geänderten Handänderungssteuerregelung (auf S.1) nämlich ausdrücklich fest, dass den in der Vernehmlassung eingegangenen Anregungen zwar weitgehend entsprochen wurde, aber nur soweit diese nicht in Widerspruch zu Regelungen in anderen Steuerbereichen standen. Wäre der Regierungsrat mit der Verwendung des Begriffes Erbgang tatsächlich dem engen, die Erbteilung ausschliessenden Begriffsverständnis gefolgt, so hätte er sich in Widerspruch zu der in Art. 124 Abs. 1 lit. a StG für den Bereich der Grundstückgewinnsteuer gegebenen Legaldefinition des Begriffes Erbgang gesetzt.