560 und 556 Abs. 2 ZGB. Dass dieser Begriff auch rein zivilrechtlich eben gerade nicht nur in diesem engen Wortsinn verwendet und verstanden wird, wurde oben dargetan. Anderseits wurde sowohl seitens der Gemeinden Herisau und Heiden als auch der Grundbuchverwalter bemängelt, es sei nicht richtig, den steuerfreien Erwerb auf die Erbengemeinschaft zu beschränken, sondern es sei auch dem Alleinerben die Steuerbefreiung zu gewähren. Diesen beiden Anliegen ist der Regierungsrat mit der Gesetz gewordenen Fassung von lit. e gemäss dessen Wortlaut sicherlich hinsichtlich der Befreiung auch der Alleinerben gefolgt.