e denn auch einem Antrag des Regierungsrates. Die dazu von der Kantonskanzlei eingeholten und den Parteien zur Stellungnahme vorgelegten Materialien zeigen, dass der Regierungsrat mit dieser Änderung auf zwei Anliegen reagiert hat, welche sich teilweise widersprechen. Einerseits wurde namentlich seitens der Grundbuchverwalter und identisch auch seitens der Gemeinde Herisau beantragt, es sei statt der Begriff "erbrechtlicher Erwerb", welcher Erbgang und Erbteilung umfasse, der Begriff Erbgang zu verwenden, weil nur Handänderungen zu befreien seien, welche kraft Gesetz erfolgen (Art. 560 ZGB). Dafür stehe absolut eindeutig der Begriff "Erbgang" gemäss Art. 560 und 556 Abs. 2 ZGB.