Diese Bestimmung passierte die 1. Lesung im Kantonsrat noch ohne Änderung (vgl. ABl 1999, S. 445 ff.). Erst auf die zweite Lesung hin (vom 13. März 2000) wurde der Gesetzestext nunmehr als lit. e in die Gesetz gewordene Fassung abgeändert, wonach nun Handänderungen "zufolge Erbgang" befreit sind. Dem Bericht und Antrag der parlamentarischen Kommission zu dieser 2. Lesung lässt sich nirgends, auch nicht in Ziff. 4, welcher Art. 238 zum Gegenstand hat, etwas zu dieser Änderung des Art. 237 lit. e entnehmen. Gemäss ABl 2000 (S. 184) entstammt die Gesetz gewordene Fassung des lit. e denn auch einem Antrag des Regierungsrates.