Weil sich aber weder aus dem Zivilrecht noch aus dem Normtext selber eine eindeutige Klärung ableiten lässt, ist im folgenden zu prüfen, was die übrigen Auslegungselemente dazu ergeben. 4. Im ersten StG-Entwurf des Regierungsrates vom 23. Februar 1999 war in Art. 237 lit. g noch ausdrücklich vorgesehen, (nur) Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs durch eine Erbengemeinschaft von der Handänderungssteuer zu befreien (entsprechend der bereits erwähnten St. Galler Regelung, vgl. Erläuternder Bericht des Regierungsrates gleichen Datums, S. 63). Diese Bestimmung passierte die 1. Lesung im Kantonsrat noch ohne Änderung (vgl. ABl 1999, S. 445 ff.).