Grundbuch eingetragen wird. Ob der erst im Gefolge der Erbteilung mögliche zweite Eigentumsübergang auf einen Miterben vom Begriff Erbgang in lit. e erfasst wird, lässt sich nur bei weitem Begriffverständnis bejahen. Da in lit. e aber ausdrücklich von Handänderungen (Plural) die Rede ist, stünde einer weiten Auslegung des Begriffes Erbgang dieser Teil des Normtextes nicht entgegen, da mit dem Plural auch die spätere Übertragung des Grundstückes auf einen Miterben mitgemeint sein kann. Weil sich aber weder aus dem Zivilrecht noch aus dem Normtext selber eine eindeutige Klärung ableiten lässt, ist im folgenden zu prüfen, was die übrigen Auslegungselemente dazu ergeben.