So wird beispielsweise durch Art. 244 lit. b des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen ausdrücklich nur der erbrechtliche Erwerb eines Grundstückes durch eine Erbengemeinschaft von der Handänderungssteuer befreit, wogegen der Alleinerbe demnach und nach der Rechtsprechung keinesfalls als befreit gilt (vgl. GVP SG 1991, Nr. 27). Weil Art. 237 Abs. 1 lit. e des hiesigen StG nach dessen insofern klaren Wortlaut sowohl den fristgerecht eingetragenen Übergang eines Grundstückes auf einen Alleinerben als auch auf eine Erbengemeinschaft befreit, so stellt sich nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung die Frage, ob nur der Alleinerbe ein Grundstück völlig unbelastet einer Handänderungssteuer