237 Abs. 1 lit. e StG die Handänderungen zufolge Erbganges aber einzig unter der weiteren Voraussetzung befreit, dass diese innert zwei Jahren seit dem Tod des Erblassers ins Grundbuch eingetragen werden, ergibt sich daraus selbst bei engem Begriffsverständnis, dass jedenfalls der ausserbuchliche Übergang auf einen Alleinerben genauso wie der ebenfalls ausserbuchliche Übergang auf eine Erbengemeinschaft befreit ist, sofern der Grundbucheintrag fristgerecht nachgeholt wird. Damit unterscheidet sich dieser Steuerbefreiungstatbestand schon dem Wortlaut nach wesentlich von vergleichbaren Normen anderer Kantone. So wird beispielsweise durch Art.