Daneben gibt es aber einzelne Stellen im ZGB (wie z.B. in Art. 542 ZGB), wo der Begriff Erbgang zweifellos in einem engeren Sinn verstanden wird und zwar wird dort damit einzig die Universalsukzession des Allein- oder der Miterben bzw. die Eröffnung des Erbganges bezeichnet. Als Oberbegriff, welcher auch die Erbteilung umfasst, kommt ihm zivilrechtlich eher eine grössere Bedeutung zu; der Begriff wird jedenfalls im Zivilrecht zweideutig verwendet. Ist die Verwendung im Zivilrecht nicht einheitlich, lässt sich die Bedeutung des Begriffes Erbgang für das Steuerrecht nicht allein aus zivilrechtlichen Quellen bestimmen. 3.3 Weil Art. 237 Abs. 1 lit.