Dieser Abschnitt besteht, wie die Beschwerdeführer zutreffend geltend machen, entsprechend aus den Titeln 15 (Die Eröffnung des Erbganges), 16 (Die Wirkung des Erbganges) und 17 (Die Teilung der Erbschaft). Dass nicht nur der Übergang des Nachlasses auf den Alleinerbe oder gegebenenfalls auf eine Erbengemeinschaft, sondern auch die Teilung des Nachlasses unter den Miterben vom Oberbegriff "Erbgang" erfasst wird, bestätigen auch die von den Beschwerdeführern korrekt zitierten Zivilrechtskommentare. Daneben gibt es aber einzelne Stellen im ZGB (wie z.B. in Art.