2002, S. 632, Fn. 1). Demnach wird der Begriff "Erbgang" im erbrechtlichen Teil des ZGB - als Überschrift der zweiten Abteilung - und damit namentlich in dessen Systematik als Oberbegriff in einem weiteren Sinn verwendet. Dieser Abschnitt besteht, wie die Beschwerdeführer zutreffend geltend machen, entsprechend aus den Titeln 15 (Die Eröffnung des Erbganges), 16 (Die Wirkung des Erbganges) und 17 (Die Teilung der Erbschaft).