Im Verwaltungsrecht kommt sodann die verfassungskonforme Auslegung zum Zug, wenn die vorgenannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm führen. Es ist dann jenes Ergebnis zu wählen, welches der Verfassung am besten entspricht (Häfelin/Müller, a.a.O., N. 230). 3.2 Der in Art. 237 lit. e StG verwendete Begriff Erbgang wurde offenkundig aus dem Zivilrecht übernommen, und wird dort teils als Oberbegriff in einem weiteren Sinn und teils in einem engeren Sinn verstanden (vgl. Tuor/Schnyder, 12. Aufl. 2002, S. 632, Fn. 1).