Hingegen ist es willkürlich, wenn eine Steuerbehörde in der gleichen Sache einmal auf die äussere rechtliche Form und ein anderes Mal auf den wirtschaftlichen Sachverhalt abstellt (Höhn/Waldburger, a.a.O., N. 38 und 41 zu § 5). Auch Ausnahmebestimmungen sind dabei weder restriktiv noch extensiv, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen und insbesondere nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., N. 228; BGE 118 Ia 178; Höhn/Waldburger, a.a.O., N. 44 zu § 5). Im Verwaltungsrecht kommt sodann die verfassungskonforme Auslegung zum Zug, wenn die vorgenannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm führen.