(historische Auslegung; letztere ist namentlich bei jüngeren Gesetzen von Bedeutung, vgl. BGE 128 I 288; zum Ganzen: BGE 128 II 62 und 70 mit weiteren Hinweisen und Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N. 90 ff.). Kommt die Auslegung nach den vorgenannten Elementen aufgrund triftiger sachlicher Gründe zum Schluss, dass von der zivilrechtlichen Bedeutung eines Begriffes im Steuerrecht abzuweichen ist, so ist dafür keine Steuerumgehung erforderlich. Hingegen ist es willkürlich, wenn eine Steuerbehörde in der gleichen Sache einmal auf die äussere rechtliche Form und ein anderes Mal auf den wirtschaftlichen Sachverhalt abstellt (Höhn/Waldburger, a.a.