Dabei ist einerseits umstritten, was dieser Begriff rein zivilrechtlich bedeutet und welche Bedeutung ihm steuerrechtlich, allenfalls auch abweichend vom Zivilrecht beizumessen ist. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung).