Entscheidend ist jedoch, welche dieser erbrechtlich bedingten Handänderungen durch Art. 237 Abs. 1 lit. e StG als von der Handänderungssteuer befreit gelten. 3. Nach Art. 237 Abs. 1 lit. e StG sind Handänderungen zufolge Erbgangs von der Handänderungssteuer befreit, sofern der Grundbucheintrag innert zwei Jahren seit dem Tod der verstorbenen Person im Grundbuch eingetragen wird. Bezüglich dieser sprachlich etwas verunglückten Bestimmung ist vorab umstritten, was unter den Begriff Erbgang fällt. Dabei ist einerseits umstritten, was dieser Begriff rein zivilrechtlich bedeutet und welche Bedeutung ihm steuerrechtlich, allenfalls auch abweichend vom Zivilrecht beizumessen ist.