234 Abs. 1 (Ingress) StG grundsätzlich je eine Handänderungssteuer zur Folge. Dass es sich bei der Übertragung eines Nachlassgrundstückes einer Erbengemeinschaft (welche dieses nach Art. 602 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen zur gesamten Hand hält), auf einen der Miterben nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine wirtschaftliche Handänderung im Sinne von Art. 234 Abs. 1 lit. a handeln soll, ist fraglich (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., N. 10 zu § 28), kann aber vorliegend offen bleiben, da nach Art. 234 Abs. 1 beide Verkehrsvorgänge grundsätzlich eine Handänderungssteuer zur Folge haben. Entscheidend ist jedoch, welche dieser erbrechtlich bedingten Handänderungen durch Art. 237 Abs. 1 lit.