237 StG eine abschliessend bestimmte Anzahl dieser Vorgänge als Ausnahmetatbestände. 2.2 Wird ein Grundstück vererbt, findet sowohl beim Übergang der Liegenschaft auf einen Alleinerben als auch beim Übergang auf eine Erbengemeinschaft durch Universalsukzession eine erste Handänderung statt. Anlässlich der Teilung kann das gleiche Grundstück durch die Erbengemeinschaft an einen Miterben oder an einen Dritten übertragen werden und damit sind je weitere Handänderungen verbunden. Alle diese Vorgänge haben nach Art. 234 Abs. 1 (Ingress) StG grundsätzlich je eine Handänderungssteuer zur Folge.