Dieser zivilrechtlichen Übertragung von Grundstücken gleichgestellt sind nach Art. 234 Abs. 1 anderseits auch die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an solchen (lit. a) sowie mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung auch die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (lit. b). Von dieser objektiven Steuerpflicht befreit Art. 237 StG eine abschliessend bestimmte Anzahl dieser Vorgänge als Ausnahmetatbestände.